Gesetzgeber beschließt Änderungen beim „check-Up“
Es wurden Änderungen bei den Check-Up-Untersuchungen rückwirkend zum 01.10.2019 im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, durch den Gesetzgeber, vorgenommen.
Demnach dürfen ab diesem Zeitpunkt Check-Up-Untersuchungen nur noch alle 3 Jahre (vorher waren es 2 Jahre) in Anspruch genommen werden.
Im Rahmen dieser Vorsorge-Möglichkeit werden folgende Untersuchungen durchgeführt:
= Untersuchung des Blutes auf Nüchtern-Blutzucker, Cholesterin, HDL, LDL und Triglyceride
= Urinuntersuchung mittels Teststreifen
= Körperliche Untersuchung durch den HA
= Impfstatus-Check
Die oben beschriebene, in 3-jährigem Abstand mögliche Untersuchung, darf ab dem 35. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, neu ist allerdings das der Versicherte diese oben beschriebenen Untersuchung nun auch 1-malig zwischen dem 18. und 35. Lebensjahr nutzen kann.
Das Hautkrebsscreening bleibt unberührt von diesen Änderungen und kann weiterhin alle 2 Jahre durchgeführt werden, sowie die Krebsvorsorge bei Männern ebenfalls weiterhin jährlich ab dem 45. Lebensjahr möglich bleibt.